Regelungen zur Erleichterung der Schwarzwildbejagung

Aufhebung der Jagdruhezeit im Wald in den Monaten März und April, Erweiterung der Kirr-möglichhkeiten, Nutzung künstlicher Lichtquellen und Nachtzieltechnik

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Angesichts des drohenden Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest hat das Ministerium Ländlicher Raum im Jahr 2018 im Rahmen eines 12-Punkte Programms einige Regelungen zur Erleichterung der Schwarzwildbejagung getroffen (Aufhebung der Jagdruhezeit im März und April, Erweiterung der Kirrmöglichkeiten, Zulassung künstlicher Lichtquellen und Nacht-zieltechnik). Einige Maßnahmen waren zunächst bis Ende Februar 2019 beschränkt.

Das Ministerium Ländlicher Raum hat nun durch erneute Änderung der Durchführungsverord-nung die Gültigkeit für das Aussetzen der Jagdruhezeit (§ 10 Absatz 1 Nummer 7) und die Erweiterung der Kirrmöglichkeiten (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) verlängert.

Damit wurde eine Forderung des LJV erfüllt. Er hatte allerdings auch dieses Mal dafür plädiert, die Regelungen gleich für einen längeren Zeitraum zu treffen, weil damit zu rechnen ist, dass uns die ASP auch in den nächsten Jahren beschäftigen wird.

Folgend Änderungen der Durchführungsverordnung sind in Kraft getreten und gelten vorerst bis zum 29. Februar 2020

Die Einzelheiten entnehmen sie bitte den Anlagen.