Bitte beachten Sie dabei folgendes:
1. Die Ertragsgruppen wurden berechnet mittles Regressionsanalyse aus den Daten des Stat. Landesamtes Baden-Württemberg (Referenzjahre 1990 bis 2009). Die eingesetzten Preise für Verkaufsfrüchte sind durchschnittliche Erzeugerpreise während und anschließend an die Getreideernte 2009. Dabei wurden die Notierungen der Kalenderwochen 33 - 40 im Jahre 2009 zugrundegelegt. Deshalb entsprechen die darin aufgeführten Preise beim Winterweizen mit € 10,70 pro Doppelzentner nicht den tatsächlichen Marktpreisen 2010,derzeit ca. 14,-- €, Tendenz steigend.
Sie müssen sich nur entscheiden, ob Sie generell in den ganzen Jahren der Jagdpachtperiode den Schätzrahmen verwenden oder aber ob Sie nach den Marktpreisen entschädigen wollen.
Die Landwirte der Gemeinde St. Johann haben entschieden, dass generell nach dem Schätzrahmen alle Schäden berechnet werden.
Auf gar keinen Fall kann man ein Jahr den Schätzrahmen verwenden und im nächsten Jahr, wenn die Marktpreise höher als der Schätzrahmen sind, nach den höheren Marktpreisen entschädigen. Sie müssen einmal sich festlegen. Im übrigen gleichen sich die Preise bei Verwendung des Schätzrahmens im Laufe der Jahre aus.
2. Aufgrund der Witterungslage im Jahre 2010, erst kalt, dann hochsommerlich heiß und trocken und dann nass, hat die Qualität und der Ertrag sehr gelitten. Man geht zwischenzeitlich von einem Minderertrag zwischen 20 % und 30 % je nach Getreideart und Lage aus. Sie können dies leicht selbst erkennen, wenn Sie einmal die Größe der einzelnen Körner betrachten.
Die Gerste und in Tallagen auch der Weizen haben in den letzten Tagen sehr gelitten, weil er nicht gedroschen werden konnte. Die Frucht kann in den meisten Fällen nur noch als Futtermittel verwendet werden.
Bei den meisten Schätzungen, die ich bereits durchgeführt habe, kam die Ertragsgruppe gering bis max. Anfang der Stufe mittel zur Anrechnung.
3. Die im Schätzrahmen aufgeführten Preise enthalten alle die Umsatzsteuer von 10,7 %!
Es gibt nun 2 Arten von landwirtschaftlichen Betrieben:
a) Betriebe, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, das sind sog. opierende Betriebe.
Sollten Sie bei einem solchen Betrieb einen Wildschaden entschädigen müssen, so sind von den genannten Preisen 10,7 % abzuziehen!
b) Bei den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Betrieben, das sind sog. pauschalierende Betriebe, sind die Preise inkl. der 10,7 % Mehrwertsteuer zu verwenden. In der Regel sind das die kleineren Landwirte oder die Feierabendbauern.
Fragen Sie also immer den Landwirt. Ggf. kann Ihnen auch das zuständige Landratsamt Auskunft erteilen.
4. Stroh ist sehr gefragt und muss in aller Regel entschädigt werden. Da viel Getreide im Grünzustand für die Biogasanlagen geerntet wird, fehlt auf dem Markt einfach vielerorts Stroh!



