Veranstaltungen und Gestattungen für Dritte im Wald

Anwendungshinweise zu organisierten Veranstaltungen und Gestattungen für Dritte im Wald

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Die Nutzung des Waldes zu Freizeitzwecken erfährt in den letzten Jahren zunehmend an Nachfrage. Verstärkt gewinnen auch gesundheitliche Aspekte an Bedeutung. In der Umwelt- und Erlebnispädagogik kommt dem Wald ein besonderer Stellenwert zu. Für verschiedene Veranstaltungen und auch zu sportlichen Zwecken wird der Wald in wachsendem Maße ge-nutzt.
Einige Nutzungsarten bergen ein nicht unerhebliches Konfliktpotenzial einerseits gegenüber anderen Erholungssuchenden, andererseits auch gegenüber der Waldbewirtschaftung, so-wie unter Natur- und Waldschutzaspekten. Auch mit der Waldbesitzerin oder dem Waldbe-sitzer besteht je nach Nutzungsart Zustimmungs- oder Abstimmungsbedarf.
Infolge des größeren Spektrums an Nutzungswünschen und Nachfragen durch Dritte sollen Hinweise zu dem Anwendungsbereich des § 37 Landeswaldgesetz Baden-Württemberg (nachfolgend: LWaldG)1 gegeben werden zu der Frage, welche Nutzungsarten unter das „freie Betretensrecht“ fallen, welche Nutzungen durch die Forstbehörde zu genehmigen sind und welche Nutzungen einer Gestattung durch die Waldbesitzerin oder den Waldbesitzer bedürfen.