Allgemeinverfügung zum Gamswild-Abschuss

Bekanntmachung des LRA

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Die untere Jagdbehörde des Landratsamts Sigmaringen erlässt im Rahmen des § 34 Abs. 1 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) folgende   Entscheidung:  

1. Den Jagdausübungsberechtigten der gemeinschaftlichen Jagdbezirke und der Eigenjagdbezirke im Landkreis Sigmaringen wird der Abschuss von Gamswild außerhalb der definierten Gamswildgebiete allgemein freigegeben.  

2. Die Jagdzeit ist vom 01. September bis zum 31. Januar eines jeden Jahres für Geißen, Kitze und Böcke sowie vom 01. Juli bis zum 31. Januar eines jeden Jahres für Jährlinge beider Geschlechter festgelegt.  

3. Erlegtes Gamswild ist der unteren Jagdbehörde am nächsten Werktag unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars zu melden.  

4. Der Abschuss ist in der Streckenliste zu erfassen.  

5. Die Krucken bzw. Hörner der erlegten Tiere sind bei der turnusmäßig in den Landkreisen Sigmaringen und Tuttlingen stattfindenden Trophäenschau vorzuhalten.  

6. Diese Entscheidung ergeht befristet bis zum 31. Januar 2019.  

7. Die festgesetzten Abschusspläne der Jagdausübungsberechtigten im definierten Gamswildgebiet des Oberen Donautals und seiner Seitentäler sowie die sonstigen Beschlüsse der unteren Jagdbehörde bleiben unberührt.  

8. Die Allgemeinverfügung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern sollten sowie unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme bzw. Ergänzung von Auflagen.  

9. Diese Entscheidung ergeht im überwiegenden öffentlichen Interesse und ist damit gebührenfrei.  

10. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung des verfügenden Teils als bekannt gegeben.

Die vollständige Entscheidung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung kann beim Fachbereich Recht und Ordnung, Untere Jagdbehörde, Leopoldstraße 4 in 72488 Sigmaringen während der Öffnungszeiten des Landratsamtes eingesehen werden.    

Sigmaringen, den 27.07.2016 Landratsamt Sigmaringen – Untere Jagdbehörde –  

gez. Vögtle

Erster Landesbeamter