Im JWMG § 33 (5) ist klar geregelt, dass eine Kirrung mit geringen Futtermengen nur während der Jagdzeit betrieben werden darf. Dies bedeutet, dass nach dem 31.1. kein Rehwild mehr gekirrt werden darf.
Auch Fütterung von Schalenwild (diesen Tatbestand erfüllt ein umgelegtes, volles Tresterfass) ist lt. JWMG § 33 (2) verboten!
Wer dies nicht beachtet handelt nach JWMG § 67 (1) Nr.11 ordnungswidrig und muss damit rechnen, dass ein Ordnungswidrigkeitsverfarhen eingeleitet wird.
Wir bitten um Beachtung!
Vielen Dank!


